Die rechtsfähige Stiftung (geregelt in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedarf des so genannten Stiftungsgeschäfts, also dem schriftlich erklärten Willen des Stifters, Vermögen in die Stiftung einzubringen (das kann auch testamentarisch geschehen) und einer mit ihm abgestimmten Stiftungssatzung, in der u.a. der Name, der Sitz, der Zweck und das Vermögen der Stiftung sowie der Vorstand benannt sein muss.
Zur Entstehung der rechtsfähigen Stiftung ist die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsicht – für Mittelfranken ist dies die Regierung von Mittelfranken – erforderlich.
Die Treuhandstiftung wird so genannt, weil sie von einer vom Stifter ausgesuchten Treuhänderin verwaltet wird. Sie hat den Vorteil der leichteren Entscheidungsfindung, der einfacheren Verwaltung und den damit verbundenen niedrigeren Kosten; auch diese Stiftungen benötigen eine Satzung und unterliegen der Kontrolle durch entsprechende Organe und Einrichtungen. Treuhänderin kann z.B. die Stiftungsverwaltung der Universität, die kommunale oder kirchliche Stiftungsverwaltung, Banken und kommerzielle Stiftungsverwaltungen oder eine rechtsfähige, schon bestehende Stiftung sein. Der Stifter überträgt hier (zu Lebzeiten oder testamentarisch) Vermögen der Treuhänderin, die dieses dann betreut und dafür sorgt, dass es, getrennt von anderen Vermögen, auf Dauer erhalten wird und dessen Erträge fortwährend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
Eine Sonderform der Stiftung ist die sog. Verbrauchsstiftung. Hier wird unmittelbar das Vermögen (also nicht dessen Erträge) für die Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt. Um eine solche Stiftung zu errichten, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes für mindestens 10 Jahre gegeben ist.
Zustiftung: Wer sich den Gründungsprozess einer rechtsfähigen Stiftung oder einer Treuhandstiftung ersparen möchte, wer seinen Namen nicht verewigt wissen will und wer den von ihm beabsichtigten Stiftungszweck schon bei einer anderen bestehenden Stiftung voll abgedeckt sieht, kann seine gemeinnützigen Absichten auch mit einer sogenannten Zustiftung verwirklichen, d.h. er gibt einen Teil seines Vermögens in eine bereits bestehende Stiftung, die dieses Geld dann in seinem Sinne verwenden wird.
Der Stiftungsfonds ist eine besondere Form der Zustiftung. Unter dem Dach einer genehmigten Stiftung können sogenannte „Stiftungsfonds“ (auch auf den Namen des Stifters) errichtet werden. Dabei kann ein spezieller Stiftungszweck festgelegt werden. Die Errichtung eines Stiftungsfonds ist einfach, sie geschieht durch einen Vertrag mit der „Hauptstiftung“. Das eingebrachte Vermögen geht in das Vermögen der Hauptstiftung ein und wird – ohne buchhalterische Trennung – einheitlich verwaltet.
Stiftungen können grundsätzlich auch Spenden, entgegennehmen, die unmittelbar und zeitnah für den vorgesehenen Zweck zu verwenden sind.